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Wie alle Phelsumen ist auch der Pfauenaugen-Taggecko eine geschützte Art. Er ist im
Washingtoner Artenschutzabkommen Anlage II, der EG Verordnung 1332/05 Anlage B sowie im
Bundesnaturschutzgesetz Anhang b gelistet.
Der Grund dafür liegt vor allem im sehr begrenzten Verbreitunggebiet der Art sowie
des illigalen Handels mit den Tieren.
Für den Geckohalter bedeutet dies, dass er beim Kauf der Tiere auf einen
aussagekräftigen Kaufbeleg (Gattung, Alter, Geschlecht, Zuchtbuchnummer) achten sollte.
Weiterhin sind die Tiere bei den entsprechenden Behörden (meist Regierungspräsidien)
anzumelden.
Eine EU-Bescheinigung ist für den Phelsuma quadriocellata nicht notwendig.
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